Verfahrensbeschreibungen
Lebensmittelüberwachung - nicht sichere Lebensmittel melden
Labore, die im Auftrag von Lebensmittelunternehmen Analysen bei Lebensmitteln durchführen, sind verpflichtet, nicht sichere Lebensmittel zu melden.
Folgende Fragen müssen Sie als Verantwortlicher oder Verantwortliche eines Labors im Zusammenhang mit der neuen Meldepflicht prüfen:
- Handelt es sich um eine in Deutschland gezogene Lebensmittelprobe?
- Nehmen Sie aufgrund der Analyseergebnisse an, dass die Anforderungen der Lebensmittel- sicherheit nicht eingehalten werden? Besteht daher ein Verkehrsverbot?
Hinweis: Die Meldepflicht ergänzt die Pflichten der Lebensmittelunternehmer. Diese müssen unverzüglich die für Sie zuständigen Stellen über ergriffene Maßnahmen unterrichten, wenn Sie annehmen, dass die von Ihnen in Verkehr gebrachten Lebensmittel nicht sicher sind.
Zuständige Stelle
- die für das jeweilige Labor zuständige untere Lebensmittelüberwachungsbehörde
Untere Lebensmittelüberwachungsbehörde ist,
- wenn der Firmensitz Ihres Labors in einem Stadtkreis liegt: die Stadtverwaltung
- wenn der Firmensitz Ihres Labors in einem Landkreis liegt: das Landratsamt.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- Sie sind verantwortlich für ein Labor, das im Auftrag von Lebensmittelunternehmen Analysen bei Lebensmitteln durchführt.
- Sie haben eine in Deutschland von einem Lebensmittel gezogene Probe und
- nehmen aufgrund der Analyseergebnisse an, dass die Anforderungen der Lebensmittelsicherheit nicht eingehalten werden und daher ein Verkehrsverbot besteht.
Verfahrensablauf
Über nicht sichere Lebensmittel müssen Sie schriftlich oder elektronisch die zuständige Stelle informieren. Ein Formular gibt es nicht.
Fristen
sofort
Erforderliche Unterlagen
- Zeitpunkt und Ergebnis der Analyse
- angewendete Analysenmethode und
- Auftraggebende der Analyse
Kosten
keine
Hinweise
Hinweis: Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht (nicht erfolgte, unrichtige, unvollständige oder nicht rechtzeitige Unterrichtung) nicht sicherer Lebensmittel stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Die zuständige Stelle kann ein Bußgeld von bis zu EUR 20.000 verhängen.
Vertiefende Informationen
Weitere Informationen über die amtliche Lebensmittelüberwachung in Baden-Württemberg erhalten Sie auf den Internetseiten
Rechtsgrundlage
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB):
- § 44 Duldungs-, Mitwirkungs- und Übermittlungspflichten
Freigabevermerk
21.06.2024 Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg