Verfahrensbeschreibungen
Ordensangelegenheiten, Ehrungen
Für die Verleihung einer staatlichen Auszeichnung sind zur Zeit folgende Möglichkeiten gegeben:
Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland
Zuständig für die Bearbeitung von Ordensanregungen sind das Landratsamt und die Großen Kreistädte.
Verdienstorden des Landes Baden-Württemberg
Er wird verliehen für hervorragende Verdienste um das Land Baden-Württemberg und seiner Bevölkerung. Der Verdienstorden des Landes entspricht in etwa dem Bundesverdienstkreuz 1. Klasse.
Zuständig für die Bearbeitung von Ordensanregungen sind das Landratsamt und die Großen Kreistädte.
Rettungsmedaille
Sie kann an Personen verliehen werden, die unter besonders schwierigen, mit Gefahr für das eigene Leben verbunden, Umständen Menschen aus Lebensgefahr gerettet haben. Ohne Gefahr für das eigene Leben könnte eine öffentliche Anerkennung ausgesprochen werden.
Zuständig für die Bearbeitung entsprechender Anregungen ist das Bürgermeisteramt, auf dessen Gebiet die Rettung erfolgte.
Ehrennadel des Landes Baden-Württemberg
Erforderlich ist eine langjährige, mindestens 15-jährige, ehrenamtliche Tätigkeit in Vereinen oder Organisationen mit kulturellen, sportlichen oder sozialen Zielen.
Zuständig für die Bearbeitung sind die Bürgermeisterämter.
Ehrenurkunde für Arbeitsjubilare
Voraussetzung ist eine 40-, 50- oder 60-jährige Tätigkeit bei demselben Arbeitgeber.
Zuständig für die Bearbeitung sind die Bürgermeisterämter.
Ehrenurkunde für Ehe- und Altersjubilare
Voraussetzung ist ein 50-, 60-, 65-, 70- oder 75-jähriges Ehejubiläum bzw. die Vollendung des 90. und 100. Lebensjahres. Ab der Vollendung des 105. Lebensjahres werden die Altersjubilare jährlich mit einem Glückwunschschreiben des Ministerpräsidenten geehrt.
Zuständig für die Bearbeitung sind die Bürgermeisterämter.
Auch der Bundespräsident gratuliert Bürgern zur Vollendung des 100. und 105. Lebensjahres und zu jedem folgenden Geburtstag sowie Ehepaaren aus Anlass des 65., 70. und 75. Hochzeitstages mit einem Glückwunschschreiben. Er übernimmt ab dem 7. Kind eine Ehrenpatenschaft.
Zuständige Stelle
Die zuständigen Stellen sind oben genannt.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Die notwendigen Voraussetzungen sind oben genannt.
Verfahrensablauf
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Erforderliche Unterlagen
Es sind keine Unterlagen erforderlich