Verfahrensbeschreibungen
Regenwassernutzung (Brauchwasser im Haushalt) anzeigen
Neben Anlagen, aus denen Wasser mit Trinkwasserqualität entnommen wird, können unter nachfolgenden Voraussetzungen auch solche Anlagen betrieben werden, aus denen Wasser ohne Trinkwasserqualität gefördert wird (Regenwasseranlagen, z.B. zur Nutzung für die Toilettenspülung).
Zuständige Stelle
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Trinkwasserversorgungsanlagen und Nichttrinkwasseranlagen dürfen wegen der Gefahr der Verkeimung auf keinen Fall miteinander in hydraulischer Verbindung stehen. Zum Ausschluss von Verwechslungen sind die Leitungen unterschiedlicher Versorgungssysteme dauerhaft farblich zu kennzeichnen (§ 17 Abs. 2 TrinkwV 2001).
Die Nutzung derartiger Anlagen ist in der neuen Trinkwasserverordnung in die Verantwortung des Betreibers gestellt. Die Inbetriebnahme muss nach § 13 Abs. 3 Trinkwasserverordnung der zuständigen Behörde (Landratsamt Ortenaukreis) angezeigt werden. Bereits bestehende Anlagen müssen nachgemeldet werden.
Verfahrensablauf
Die Anzeige kann mittels eines Formblattes an das Landratsamt Ortenaukreis, Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz, Badstraße 20, 77652 Offenburg erstattet werden. Das Formblatt ist bei der Gemeinde erhältlich.
Erforderliche Unterlagen
Formblatt
Rechtsgrundlage
Trinkwasserverordnung - TrinkwV 2001