Verfahrensbeschreibungen

Leistungen

Schengen-Visum beantragen

Sind Sie Staatsangehöriger oder Staatsangehörige eines Staates, aus dem Sie nur mit einem Visum nach Deutschland einreisen dürfen? Dann müssen Sie dieses bei der für Sie zuständigen Auslandsvertretung beantragen.

Sie benötigen ein Schengen-Visum

  • der Kategorie "A" (Flughafentransitvisum) für die Durchreise auf dem Luftweg (dieses Visum erlaubt nur den Aufenthalt im Transitbereich des Flughafengeländes, ohne dass Sie ihn durch eine Grenzkontrollstelle verlassen)
  • der Kategorie "C" (Kurzaufenthaltsvisum) für
    • die Durchreise auf dem Landweg durch das Schengen-Gebiet in einen Drittstaat, der nicht Schengen-Staat ist.
    • einen Kurzaufenthalt von bis zu 90 Tagen innerhalb einer Frist von 180 Tagen ab dem Tag der ersten Einreise. Es berechtigt zu Kurzaufenthalten in
      • Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowenien, Ungarn, der tschechischen Republik und der Slowakei
      • der Schweiz und in Liechtenstein.

Achtung: Sie dürfen mit dem Visum der Kategorie "C" keine Erwerbstätigkeit aufnehmen, wenn dies nicht im Visum vermerkt ist.

Sie können das Visum auch für mehrere Aufenthalte mit einem Gültigkeitszeitraum von bis zu fünf Jahren erhalten. Voraussetzung ist, dass der Aufenthaltszeitraum jeweils 90 Tage innerhalb einer Frist von 180 Tagen ab dem Tag der ersten Einreise nicht überschreitet. Beachten Sie, dass das Visum nach Ihrer Einreise nur in sehr eingeschränktem Umfang von der Ausländerbehörde verlängert werden kann.

Für einen längerfristigen Aufenthalt benötigen Sie ein nationales Visum.

Zuständige Stelle

für die Ausstellung eines Visums: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat)

Tipp: Ein Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland bietet das Auswärtige Amt auf seinen Onlineseiten.

Hinweis: Ein Visum für kurzfristige Aufenthalte können Sie auch bei der Auslandsvertretung eines anderen Schengen-Staates beantragen. Sie sollten jedoch das Visum bei der Auslandsvertretung des Schengen-Staates beantragen, in dem das Hauptreiseziel für den Kurzaufenthalt liegt.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  • Ihre Identität ist geklärt.
  • Sie besitzen einen gültigen Reisepass.
  • Ihr Lebensunterhalt ist gesichert.
  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse vor und
  • Ihr Aufenthalt beeinträchtigt oder gefährdet nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.

Hinweis: Sie erhalten kein Visum, wenn Sie ausgewiesen, abgeschoben oder zurückgeschoben worden sind und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot vorliegt.

Verfahrensablauf

Sie müssen das Visum schriftlich und unter Angabe des Aufenthaltszwecks beantragen. Anschließend erhalten Sie entweder das Visum oder einen Ablehnungsbescheid.

Achtung: Sie dürfen erst einreisen, wenn Sie das Visum erhalten haben.

Hinweis: Wenn Sie falsche oder unvollständige Angaben im Visumverfahren machen, kann Ihnen das Visum nach der Einreise wieder entzogen werden. Auch eine Ausweisung ist möglich.

Erforderliche Unterlagen

  • Pass oder Passersatz
  • Nachweise der genannten Voraussetzungen (zum Beispiel Verpflichtungserklärung eines Dritten über die Sicherstellung des Lebensunterhalts)

Kosten

EUR 60,00

Kinder im Alter zwischen sechs und 12 Jahren: 35,00 EUR

Eine Befreiung ist möglich.

Bearbeitungsdauer

  • in der Regel: zwischen zwei und zehn Arbeitstagen
  • Während der Hauptreisezeiten kann es zu Verzögerungen kommen.

Hinweise

Hinweis: Für Angehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und Angehörige der EWR-Staaten Island, Norwegen und Liechtenstein ist kein Visum zur Einreise und kein Aufenthaltstitel für den Aufenthalt erforderlich. Dies gilt auch für Staatsangehörige der Schweiz. Nähere Informationen dazu finden sie in der Leistungsbeschreibung "Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige der Schweiz - beantragen".

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat dessen ausführliche Fassung am 01.02.2021 freigegeben.