Verfahrensbeschreibungen
Unfallversicherung - Tagespflege anmelden
Als Tagespflegeperson müssen Sie sich selbst bei der Unfallversicherung anmelden. Sie sind dann bei Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und Berufskrankheiten versichert.
Achtung: Auch wenn Sie eine private Unfallversicherung abgeschlossen haben, müssen Sie sich trotzdem pflichtversichern.
Die Berufsgenossenschaft berechnet und setzt den Jahresbeitrag für das jeweils laufende Jahr erst im folgenden Jahr rückwirkend fest.
Zuständige Stelle
Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Voraussetzung ist, dass Sie selbständig als Tagespflegeperson tätig sind. Das ist üblicherweise der Fall, wenn Sie sich um mehrere Kinder (höchstens fünf fremde Kinder) aus verschiedenen Familien kümmern. Dabei ist unerheblich, ob Sie sie bei sich zuhause oder in anderen geeigneten Räumen betreuen.
Das gilt auch für
- selbständig tätige Tagespflegepersonen, die Kinder nur aus einer Familie betreuen und
- durch das Jugendamt vermittelte und finanzierte Tagepflegepersonen im Sinne des § 23 SGB VII.
Ausnahmen sind möglich.
Tagespflegepersonen, die im Haushalt des zu betreuenden Kindes angestellt sind, sind als Beschäftigte des Haushalts nicht über die BGW, sondern über die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand, in Baden-Württemberg die Unfallkasse Baden-Württemberg, gesetzlich unfallversichert.
Verfahrensablauf
Sie müssen sich bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege innerhalb einer Woche nach Aufnahme der Tätigkeit anmelden. Sie können sich online anmelden. Wenn Sie sich formlos anmelden, müssen Sie folgende Angaben machen:
- Name
- Anschrift
- Art und Gegenstand des Betriebes
- Datum, wann Sie Ihre selbständige Tätigkeit aufgenommen haben
Fristen
innerhalb einer Woche nach Aufnahme der Tätigkeit
Erforderliche Unterlagen
keine
Kosten
- für die Anmeldung: keine
- für die Versicherung: Jahresbeitrag in unterschiedlicher Höhe
Hinweise
keine
Rechtsgrundlage
Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
- § 2 Versicherung kraft Gesetzes
Freigabevermerk
10.07.2024 Sozialministerium Baden-Württemberg