Verfahrensbeschreibungen
Waffenbesitzkarte im Erbfall beantragen
Sie haben eine erlaubnispflichtige Waffe geerbt und wollen diese behalten? Dazu benötigen Sie eine Waffenbesitzkarte.
Für den Umgang mit Waffen oder Munition ist in den meisten Fällen eine Erlaubnis erforderlich.
Achtung: Haben Sie nach dem Tod der bisherigen Waffenbesitzerin oder des bisherigen Waffenbesitzers Waffen vorgefunden oder an sich genommen? Dann müssen Sie dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzeigen. Schusswaffen müssen Sie in jedem Fall ordnungsgemäß aufbewahren. Erlaubnispflichtige Schusswaffen müssen Sie in den dafür vorgeschriebenen Sicherheitsbehältnissen aufbewahren.
Tipp: Setzen Sie sich zur Klärung von Fragen und zur Information über die geltenden Vorschriften sofort mit der zuständigen Behörde in Verbindung.
Sollten Sie bereits eine Waffenbesitzkarte haben, müssen Sie die geerbte Waffe darin eintragen lassen.
Wollen Sie die geerbte Schusswaffe nicht behalten, können Sie diese bei der Waffenbehörde abgeben. Die Waffe wird dann in der Regel vernichtet.
Sofern Sie nicht über die für den Umgang mit Schusswaffen erforderliche Sachkunde (z.B. als Jägerin und Jäger oder als Sportschützin und Sportschütze) verfügen, muss die geerbte Schusswaffe durch ein Blockiersystem gesichert werden. Der Einbau des Blockiersystems muss gegenüber der Waffenbehörde nachgewiesen werden.
Geerbte Munition müssen Sie entweder unbrauchbar machen, einer berechtigten Person überlassen oder bei der Waffenbehörde abgeben.
Achtung: Der unerlaubte Umgang mit Waffen und Munition ist eine Straftat - in bestimmten Fällen eine Ordnungswidrigkeit.
Onlineantrag und Formulare
- Antrag Waffenbesitzkarte im Wege der Erbfolge
- Anzeigefristen aufgrund 3.WaffRÄndG
- Anzeige und Meldepflichten im Nationalen Waffenregister
- Erklärung Waffenaufbewahrung
- Informationsblatt für Erben und Altbesitzer
- Information zum Datenschutz SG 503
- Merkblatt § 20 WaffG Gesetzliche Bestimmungen für Erben
- Merkblatt Aufbewahrung Waffen/Munition
- Verzichtserklärung im Erbfall
Zuständige Stelle
die Kreispolizeibehörden
Kreispolizeibehörde ist, je nach Wohnort:
- das Landratsamt,
- die Stadtverwaltung (in Stadtkreisen und Großen Kreisstädten) oder
- die Verwaltungsgemeinschaft
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- die Erblasserin oder der Erblasser hat die Schusswaffe berechtigt besessen
- Mindestalter
- 18 Jahre
Minderjährige Erben müssen die Waffe einer waffenrechtlich berechtigten Person überlassen. - 21 Jahre, wenn Sie Sportschützin oder Sportschütze sind und bestimmte Waffen besitzen wollen
- 18 Jahre
- Zuverlässigkeit
- persönliche Eignung
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen beispielsweise diejenigen Personen nicht, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie geschäftsunfähig, alkoholabhängig oder psychisch krank sind. - Nachweis über den Einbau eines Blockiersystems
Es dürfen nur eingewiesene Personen das Blockiersystem einbauen, die eine Waffenherstellungserlaubnis oder eine Waffenhandelserlaubnis besitzen. An ihrer Stelle dürfen auch hierzu bevollmächtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Einbau vornehmen. Vorschriften hierzu hat der Bund in der "Technischen Richtlinie - Blockiersysteme für Erbwaffen" erstellt. Ausnahmen von der Verpflichtung, Erbwaffen mit einem Blockiersystem zu sichern, sind durch die zuständige Behörde möglich. Das gilt, wenn ein entsprechendes Blockiersystem für die Waffe noch nicht vorhanden ist.
Verfahrensablauf
Sie müssen bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte stellen. Das Antragsformular liegt dort aus. Manche Behörden bieten das Antragsformular zum Download an.
Die zuständige Behörde prüft, ob Sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Dazu holt sie vor allem folgende Auskünfte ein:
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister
- Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister
- Stellungnahme des Landeskriminalamts
- Stellungnahme des Landesamts für Verfassungsschutz
Die persönliche Eignung und den Einbau des Blockiersystems müssen Sie selbst nachweisen.
Hat die zuständige Behörde Bedenken, ob Sie persönlich geeignet sind, kann sie Folgendes verlangen:
- amts- oder fachärztliches Zeugnis oder
- fachpsychologisches Zeugnis
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass (bei ausländischen Staatsangehörigen: Nationalpass)
- Nachweis der Erbberechtigung (Testament, Erbschein)
- Verzichtserklärung eventueller Miterbinnen und Miterben
- Waffenbesitzkarte der verstorbenen Person
- Nachweis über den Einbau eines Blockiersystems, sofern die zuständige Behörde keine Ausnahme zulässt und Sie nicht sachkundig sind.
- zum Nachweis der persönlichen Eignung können erforderlich sein:
- ein amts- oder fachärztliches oder
- ein fachpsychologisches Zeugnis
Kosten
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührenregelung. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.
Hinweise
Die Ausstellung der Waffenbesitzkarte müssen Sie innerhalb eines Monats nach Annahme der Erbschaft oder nach Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist beantragen.
Sie müssen Ihre Waffen so verwahren und transportieren, dass Dritte nicht auf Sie zugreifen können. Erlaubnispflichtige Schusswaffen dürfen Sie nur in geeigneten Sicherheitsbehältnissen aufbewahren. Beim Transport dürfen die Waffen nicht geladen sein und sollten sich in einem verschlossenen Behältnis befinden. Andernfalls benötigen Sie einen Waffenschein zum Führen der Waffe.
Bei Verstößen gegen diese Sicherungspflichten müssen Sie mit einer Geldbuße und Einziehung der Waffen rechnen. Bei schwerwiegenden Verstößen kann Ihnen sogar eine Freiheitsstrafe drohen.
Rechtsgrundlage
- § 4 Waffengesetz (WaffG) (Voraussetzungen für eine Erlaubnis)
- § 5 Waffengesetz (WaffG) (Zuverlässigkeit)
- § 6 Waffengesetz (WaffG) (Persönliche Eignung)
- § 20 Waffengesetz (WaffG) (Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines Erbfalls)
- § 36 Waffengesetz (WaffG) (Aufbewahrung von Waffen oder Munition)
- Anlage 2 zum Waffengesetz (WaffG) - Waffenliste
- Technische Richtlinie - Blockiersysteme für Erbwaffen
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat dessen ausführliche Fassung am 22.02.2020 freigegeben.